Die Satzung unseres EFC

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Fanclub führt den Namen „SGEifeladler“.

2. Der Sitz des Fanclubs ist in Euskirchen

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Zweck des Fanclubs ist die Förderung des Sports, insbesondere durch die ideelle und praktische Unterstützung des Fußballvereins Eintracht Frankfurt, sowie die Förderung des gemeinschaftlichen Fanlebens.

2. Der Fanclub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Fanclub ist parteipolitisch neutral, religiös ungebunden und wendet sich gegen jede Form von Rassismus, Diskriminierung und Gewalt.

4. Mittel des Fanclubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fanclubs.


 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Fanclubs unterstützt.

2. Minderjährige benötigen die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.

3. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag und Entscheidung des Vorstands.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

5. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.

6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Ansehen des Fanclubs schadet, gegen die Satzung verstößt oder mit Beiträgen länger als drei Monate im Rückstand ist.


 

§ 4 Organe des Fanclubs


 

Organe des Fanclubs sind:

die Mitgliederversammlung

der Vorstand


 

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

dem Vorsitzenden

dem stellvertretenden Vorsitzenden

dem Schriftführer

2. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.


 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn der Vorstand es für notwendig hält oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

3. Die Einladung erfolgt schriftlich (z. B. per E-Mail oder Brief) mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung.

4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

6. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidritt

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.